Weitere Entscheidung unten: VG Cottbus, 21.03.2018

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   OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18   

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https://dejure.org/2019,8083
OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18 (https://dejure.org/2019,8083)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.02.2019 - 3 L 122/18 (https://dejure.org/2019,8083)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - 3 L 122/18 (https://dejure.org/2019,8083)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3502/00

    Übernahme von Schülerbeförderungskosten; Erstattung der Kosten für eine

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18
    d) Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf "vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern, welche sich wiederum auf die Empfehlungen sachverständiger Stellen, wie etwa der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sowie dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen stützen (vgl. Leitfaden für den Schülerverkehr, Ausgabe 2012; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.11.2005 - 2 BS 247/05 - OVG Lüneburg, Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 3502/00 - beide zitiert nach juris)" spricht nicht gegen die bisherige Senatsrechtsprechung.

    cc) Auch die zitierte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 (- 13 L 3502/00 -, juris) streitet nicht für die Annahme des Verwaltungsgerichts, Schulwegzeiten von mehr als 30 Minuten in einer Richtung seien Grundschülern nicht zumutbar.

  • OVG Sachsen, 03.11.2005 - 2 BS 247/05

    Schulschließung, Mitwirkungswiderruf, zumutbare Schulwegentfernung,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18
    d) Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf "vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern, welche sich wiederum auf die Empfehlungen sachverständiger Stellen, wie etwa der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sowie dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen stützen (vgl. Leitfaden für den Schülerverkehr, Ausgabe 2012; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.11.2005 - 2 BS 247/05 - OVG Lüneburg, Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 3502/00 - beide zitiert nach juris)" spricht nicht gegen die bisherige Senatsrechtsprechung.

    aa) Das in diesem Rahmen zitierte Sächsische Oberverwaltungsgericht bezog sich in seinem Beschluss vom 3. November 2005 (- 2 BS 247/05 -, juris Rn. 7) auf die in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2003) vom 16. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 915) enthaltenen Richtwerte für den ÖPNV/SPNV und führte hierzu aus:.

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14

    Anforderungen an die Übernahme von Schülerbeförderungkosten wegen ländlicher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18
    Im Übrigen geht das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich der Zeitaufwand, den ein Schüler des Primarbereichs für den Schulweg in Anspruch nimmt, im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 45 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet (etwa Nds. OVG, Urteile vom 19. August 2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 26 sowie vom 8. April 2015 - 2 KN 351/13 -, juris Rn. 36).
  • OVG Niedersachsen, 08.04.2015 - 2 KN 351/13

    Fehlende Information von Elternräten macht Schulbezirkssatzung nicht unwirksam

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18
    Im Übrigen geht das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich der Zeitaufwand, den ein Schüler des Primarbereichs für den Schulweg in Anspruch nimmt, im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 45 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet (etwa Nds. OVG, Urteile vom 19. August 2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 26 sowie vom 8. April 2015 - 2 KN 351/13 -, juris Rn. 36).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.08.2014 - 3 M 439/14

    Ersatzschule; vorläufige Genehmigung einer Grundschule in freier Trägerschaft

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18
    b) Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber in der angegriffenen Entscheidung ausführt, dass "nach den bundesweit geltenden allgemeinen Empfehlungen" für einen Schüler der Primarstufe ein Schulweg von 30 Minuten (einfacher Weg) als zumutbar anzusehen sei und hierbei auf einen Beschluss des Senates vom 28. August 2014 (- 3 M 439/14 -) Bezug nimmt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LB 165/12

    Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18
    Auch wenn diese Empfehlungen, die für Schülerinnen und Schüler bis 15 Jahre eine maximale Gesamtbelastung von acht Stunden für Schule und Schulwegzeit vorsehen, entgegenzuhalten ist, dass die seinerzeitige Belastungsgrenze von acht Stunden unter den Bedingungen der heutigen Schullandschaft häufig bereits vollständig durch die in der Schule verbrachte Zeit aufgebraucht wird (hierzu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. August 2012 - 2 ME 336/12 -, juris Rn. 21), hält das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht an dem berechneten ?Belastungswert' von 45 Minuten für einen Schüler des Primarbereichs weiterhin fest (OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. September 2013 - 2 LB 165/12 -, juris Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 24.08.2012 - 2 ME 336/12

    Voraussetzungen für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18
    Auch wenn diese Empfehlungen, die für Schülerinnen und Schüler bis 15 Jahre eine maximale Gesamtbelastung von acht Stunden für Schule und Schulwegzeit vorsehen, entgegenzuhalten ist, dass die seinerzeitige Belastungsgrenze von acht Stunden unter den Bedingungen der heutigen Schullandschaft häufig bereits vollständig durch die in der Schule verbrachte Zeit aufgebraucht wird (hierzu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. August 2012 - 2 ME 336/12 -, juris Rn. 21), hält das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht an dem berechneten ?Belastungswert' von 45 Minuten für einen Schüler des Primarbereichs weiterhin fest (OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. September 2013 - 2 LB 165/12 -, juris Rn. 23).
  • OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10

    Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18
    Diese Ausführungen liegen auf der Linie der übrigen (und im Vergleich zur Rechtsprechung des Senates damit sogar strengeren) Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach Schulwege einschließlich der Fußwege von der Wohnung zu nächstgelegenen Haltestelle und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule von bis zu 60 Minuten regelmäßig angemessen seien, was nicht nur für Schüler an Mittelschulen und Gymnasien, sondern grundsätzlich auch für Schüler an Grundschulen gelte (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 B 234/10 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.11.1983 - 13 A 56/83
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18
    Dazu sind insbesondere die Fälle der ?Ersatzschulen mit eigenem Bildungsgang wie den Waldorfschulen, die nicht so dicht gestreut sind wie die öffentlichen Regelschulen' (OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. November 1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812-815) gezählt worden und die Fälle von Schulwegen im ländlichen Raum (vgl. dazu etwa VG Braunschweig, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 6 B 506/05 -, juris, wonach auch einem Erstklässler bei dem Besuch einer Förderschule in einem ländlich strukturierten Gebiet zugemutet werden kann, für den Schulweg mehr als 45 Minuten in eine Richtung aufzuwenden).".
  • OVG Niedersachsen, 23.09.2009 - 2 LA 585/07

    Beförderungsunternehmen; Gesamtbelastung; Hausaufgaben; Primarbereich; Schule;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18
    a) Nach der Rechtsprechung des Senates sind in einem Flächenland Schülern der Primarstufe zur Bewältigung des Schulweges Wegzeiten von bis zu 45 Minuten für eine Richtung zuzumuten (Beschluss des Senates vom 20. Juli 2011 - 3 M 353/11 -, unter Hinweis auf Nds. OVG, Beschluss vom 23. September 2009 - 2 LA 585/07 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 22.04.1994 - 9 C 456.93

    Berufung - Rücknahme - Einwilligung - Erledigung - Hauptsache -

  • VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05

    60 Minuten; Ausnahmegenehmigung; Auswahlentscheidung; Beförderungszeit;

  • VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    Welche Zeit für den (einfachen) Schulweg einer Schülerin oder eines Schülers der Sekundarstufe I unzumutbar sein könnte, ist im Brandenburgischen Schulrecht zwar nicht geregelt; in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings allgemein angenommen, dass eine Schulwegzeit von bis zu 60 Minuten einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule jedenfalls zumutbar sei, wobei ausnahmsweise auch eine längere Schulwegzeit zumutbar sein könne, wenn besondere Umstände, etwa bei einer atypischen Wohnsituation, das rechtfertigten (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 15; Hessischer VGH, Beschl. v. 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris Rn. 38; Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris Rn. 9; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13. September 2021 - 1 L 298/21 -, juris Rn. 11; VG Potsdam, Beschl. v. 30. August 2017 - 12 L 878/17 -, juris Rn. 14 [deutlich mehr als eine Stunde unzumutbar]; VG Potsdam, Beschl. v. 01. August 2013 - 12 L 355/13 -, juris Rn. 18 [mehr als 1 Stunde unzumutbar bei äußerst komplizierter Verkehrsverbindung und längeren Fußwegen]; vgl. auch: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 07. Februar 2019 - 3 L 122/18 -, juris Rn. 5 [in einem Flächenland 45 Minuten für einen Grundschüler]).
  • VG Bremen, 16.07.2019 - 1 V 840/19

    Zuweisung "Fritz-Reuter-Straße, Bremerhaven" - Härtefall; Präklusion

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch Grundschüler nach einer Eingewöhnung ihren Schulweg allein zurücklegen (OVG Lüneburg, B.v. 02.08.2018, 2 ME 432/18, juris, Rn. 5) und ihnen je Strecke eine Wegezeit von bis zu 45 Minuten zumutbar ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 07.02.2019, 3 L 122/18, juris, Rn. 6 ff).
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Rechtsprechung
   VG Cottbus, 21.03.2018 - 3 L 122/18.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14044
VG Cottbus, 21.03.2018 - 3 L 122/18.A (https://dejure.org/2018,14044)
VG Cottbus, Entscheidung vom 21.03.2018 - 3 L 122/18.A (https://dejure.org/2018,14044)
VG Cottbus, Entscheidung vom 21. März 2018 - 3 L 122/18.A (https://dejure.org/2018,14044)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG München, 10.05.2017 - M 2 S 17.38234

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ablehnung eines Folgeantrags

    Auszug aus VG Cottbus, 21.03.2018 - 3 L 122/18
    Daraus folgt, dass kein "sonstiger Fall" im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt, bei dem eine Anfechtungsklage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung entfalten würde (so auch VG München, Beschl. v. 10.5.2017 - M 2 S 17.38234 -, juris).

    Das Verwaltungsgericht darf einstweiligen Rechtsschutz daher nur gewähren, wenn es ernstliche Zweifel daran hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (VG München, Beschl. v. 10.5.2017 - M 2 S 17.38234 -, juris m. w. N.).

    Daran ändert auch nichts, dass es vorliegend nicht um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 AsylG "gegen die Abschiebungsandrohung" geht, weil der ausdrückliche Verweis in § 71 Abs. 4 AsylG auf eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylG unabhängig davon gilt, ob zugleich auch der Verweis in § 71 Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt (vgl. VG München, Beschl. v. 10.5.2017 - M 2 S 17.38234 -, juris).

    Dies folgt daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge zusätzlich festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (VG München, Beschl. v. 10.5.2017 - M 2 S 17.38234 -, juris).

  • VG Dresden, 11.09.2017 - 13 L 1004/17
    Auszug aus VG Cottbus, 21.03.2018 - 3 L 122/18
    Das Bundesamt ist zudem verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde in einem solchen Fall über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen (vgl. zu allem: VG Dresden, Beschluss vom 11. September 2018 - 13 L 1004/17.A, VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - W 8 E 17.33482 -, jeweils zitiert nach juris).

    Es bedarf an dieser Stelle keine Entscheidung darüber, ob das Bundesamt eine ausdrückliche Feststellungsentscheidung darüber zu treffen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfüllt sind (dies bejahend: OVG Sachsen, Urteil vom 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A -, VG Dresden, Beschluss vom 11. September 2017 - 13 L 1004/17.A, m.w.N. - jeweils zitiert nach juris) oder in Ansehung der Bestands- oder sogar Rechtskraft der vorhergehenden Entscheidungen nur zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen vorliegen (vgl. hierzu näher: Funke-Kaiser a.a.O., Rn 49 zu § 31 - auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht hat, dass in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - anders als in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 - 4 AsylG das Bundesamt bereits eine Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AsylG getroffen hat).

    Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. VG Dresden, Beschluss 11. September 2017 - 13 L 1004/17.A a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Cottbus, 21.03.2018 - 3 L 122/18
    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag die Verpflichtungsklage als allein zulässigen Klageantrag betrachtet worden war, ist daran auf Grund der Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts durch das Integrationsgesetz nicht festzuhalten (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember.2016 - 1 C 4.16 -, zitiert nach juris).

    Hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist in der Hauptsache weiterhin eine (ggf. hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris).

    In Bezug auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat sich das Bundesamt somit anlässlich einer Entscheidung über einen Folgeantrag sachlich mit dem Schutzbegehren zu befassen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris).

  • VG Cottbus, 08.12.2017 - 4 L 646/17

    Asyl, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VG Cottbus, 21.03.2018 - 3 L 122/18
    Zur Erreichung dieses Zweckes (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf (in diesem Sinne auch: VG Cottbus, Beschluss vom 08. Dezember 2017 - 4 L 646/17.A -).
  • OVG Sachsen, 21.06.2017 - 5 A 109/15

    Folgeverfahren, "Durchentscheidung", Verpflichtungsklage; Abschiebungshindernis,

    Auszug aus VG Cottbus, 21.03.2018 - 3 L 122/18
    Es bedarf an dieser Stelle keine Entscheidung darüber, ob das Bundesamt eine ausdrückliche Feststellungsentscheidung darüber zu treffen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfüllt sind (dies bejahend: OVG Sachsen, Urteil vom 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A -, VG Dresden, Beschluss vom 11. September 2017 - 13 L 1004/17.A, m.w.N. - jeweils zitiert nach juris) oder in Ansehung der Bestands- oder sogar Rechtskraft der vorhergehenden Entscheidungen nur zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen vorliegen (vgl. hierzu näher: Funke-Kaiser a.a.O., Rn 49 zu § 31 - auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht hat, dass in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - anders als in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 - 4 AsylG das Bundesamt bereits eine Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AsylG getroffen hat).
  • VG Würzburg, 10.10.2017 - W 8 E 17.33482

    Gewährung von Eilrechtsschutz für zum Christentum konvertierten iranischen

    Auszug aus VG Cottbus, 21.03.2018 - 3 L 122/18
    Das Bundesamt ist zudem verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde in einem solchen Fall über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen (vgl. zu allem: VG Dresden, Beschluss vom 11. September 2018 - 13 L 1004/17.A, VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - W 8 E 17.33482 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2017 - 11 A 88/17

    Staatlicher Verfolgungsschutz eines Betroffenen vor Blutrache in Albanien

    Auszug aus VG Cottbus, 21.03.2018 - 3 L 122/18
    So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 25. April 2017 -11 A 88/17.A - unter Auswertung der verfügbaren Quellen eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des albanischen Staates auch hinsichtlich der Blutrache anerkannt.
  • VG Hamburg, 16.03.2020 - 17 AE 1084/20

    Asylfolgeantrag; Wiederaufgreifen

    Zur Erreichung dieses Zwecks ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Asylantragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 21.03.2018, 3 L 122/18.A, juris, Rn. 26; VG Bayreuth, Beschl. v. 27.02.2018, B 4 S 18.30058, juris, Rn. 24 f.).

    (1) Nach der bisher wohl vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur hat das Bundesamt seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) am 06.08.2016 das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unabhängig davon zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG gegeben sind (SächsOVG, Urt. v. 21.06.2017, 5 A 109/15.A, juris, Rn. 26; VG Würzburg, Urt. v. 02.04.2019, W 2 K 18.31876, juris, Rn. 20; VG Regensburg, Beschl. v. 07.08.2018, RO 14 E 18.31925, juris, Rn. 39 f.; VG Bayreuth, Beschl. v. 27.02.2018, B 4 S 18.30058, juris, Rn. 37; VG Magdeburg, Urt. v. 30.11.2017, 3 A 184/17, juris, Rn. 20; VG München, Urt. v. 14.03.2017, M 2 K 16.33065, juris, Rn. 16; VG Oldenburg, Beschl. v. 16.03.2017, 3 B 1322/17, juris, Rn. 11; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 31 Rn. 3; ebenso, wenn auch kritisch hierzu: BeckOK AuslR/Heusch, 24. Ed. 1.8.2019, AsylG § 31 Rn. 14, 21; Dickten, in: aaO., § 71, Rn. 28; offengelassen von VG Hannover, Urt. v. 26.10.2019, 6 A 1342/17, juris, Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.06.2019, 13 A 3930/18.A, juris, Rn. 22; VG Cottbus, Beschl. v. 21.03.2018, 3 L 122/18.A, juris, Rn. 25).

  • VG Regensburg, 06.10.2020 - RN 15 K 19.31639

    Feststellung von Abschiebungsverbot - Wiederaufgreifen des Verfahrens

    Nach der bisher wohl vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur hat das Bundesamt seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) am 06.08.2016 das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unabhängig davon zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG gegeben sind (SächsOVG, Urt. v. 21.06.2017, 5 A 109/15.A, juris, Rn. 26; VG Würzburg, Urt. v. 02.04.2019, W 2 K 18.31876, juris, Rn. 20; VG Regensburg, Beschluss vom 07.08.2018, RO 14 E 18.31925, juris, Rn. 39 f.; VG Bayreuth, Beschluss vom 27.02.2018, B 4 S 18.30058, juris, Rn. 37; VG Magdeburg, Urt. v. 30.11.2017, 3 A 184/17, juris, Rn. 20; VG München, Urt. v. 14.03.2017, M 2 K 16.33065, juris, Rn. 16; VG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2017, 3 B 1322/17, juris, Rn. 11; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 31 Rn. 3; ebenso, wenn auch kritisch hierzu: BeckOK AuslR/Heusch, 24. Ed. 1.8.2019, AsylG § 31 Rn. 14, 21; Dickten, in: aaO., § 71, Rn. 28; offengelassen von VG Hannover, Urt. v. 26.10.2019, 6 A 1342/17, juris, Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.06.2019, 13 A 3930/18.A, juris, Rn. 22; VG Cottbus, Beschluss vom 21.03.2018, 3 L 122/18.A, juris, Rn. 25).
  • VG Regensburg, 20.04.2021 - RN 15 K 19.30633

    Aserbaidschan: Keine vorliegenden Abschiebungsverbote bei behandelbaren

    v. 07.08.2018, RO 14 E 18.31925, juris, Rn. 39 f.; VG Bayreuth, Beschl. v. 27.02.2018, B 4 S 18.30058, juris, Rn. 37; VG Magdeburg, Urt. v. 30.11.2017, 3 A 184/17, juris, Rn. 20; VG München, Urt. v. 14.03.2017, M 2 K 16.33065, juris, Rn. 16; VG Oldenburg, Beschl. v. 16.03.2017, 3 B 1322/17, juris, Rn. 11; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 31 Rn. 3; ebenso, wenn auch kritisch hierzu: BeckOK AuslR/Heusch, 24. Ed. 1.8.2019, AsylG § 31 Rn. 14, 21; Dickten, in: aaO., § 71, Rn. 28; offengelassen von VG Hannover, Urt. v. 26.10.2019, 6 A 1342/17, juris, Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.06.2019, 13 A 3930/18.A, juris, Rn. 22; VG Cottbus, Beschl. v. 21.03.2018, 3 L 122/18.A, juris, Rn. 25).
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